Rechtliche Grundlagen

Markieren, Einweisen, Verlosensuche – ohne Gelände geht es nicht!

Rechtliche Grundlagen

Markieren, Einweisen, Verlorensuche – ohne Gelände geht es nicht!

Es gilt viele Rechtsvorschriften zu beachten, die in einer Reihe verschiedener Gesetze geregelt sind. Tierschutzgesetz, Jagdgesetz, Naturschutzgesetz, Waldgesetz etc. liegen teilweise als Bundesgesetze, die also überall gelten, aber auch als Landesgesetze der einzelnen Bundesländer vor, die nur in diesen gelten. Darüber hinaus haben die Gemeinden und Kreise noch eigene Regeln, Satzungen. Die Regeln können sich immer wieder ändern. Was heute gilt, kann morgen schon anders sein. Wir möchten deshalb auch nur sensibilisieren. Jeder ist gehalten, sich vor Ort über die dort geltenden Regelungen zu informieren.

Rechtliche Grundlagen im Überblick

Die Haftpflicht

Die Haftpflicht

Auch beim Dummytraining kann ein Hund außer Kontrolle geraten, z.B. weil er auf Wild stößt und hetzt. Verursacht er dabei einen Unfall auf der Straße, mit evtl. Verletzten, ist der Hundehalter ersatzpflichtig. Es können dann bei Körperschäden Behandlungskosten, Verdienstausfall, Sachschäden, Schmerzensgeld etc. anfallen, die je nach Alter und Verletzung des Betroffenen auch in die Millionen gehen können. Von daher ist eine Haftpflichtversicherung Pflicht. In manchen Bundesländern ist sie auch vorgeschrieben.

Leinenpflicht?!

Leinenpflicht?!

In bebautem Gebiet herrscht eigentlich Leinenpflicht. Mancherorts sind die Ordnungsämter, wie hier im Ruhrgebiet, ständig unterwegs, um Sünder zu entdecken und empfindliche Geldbußen zu verteilen. Diese Leinenpflicht gilt regelmäßig auch in den Stadtparks (auf Beschilderung achten!). Aber auch in Feld und Flur besteht oft Leinenpflicht. Bundeseinheitliche Regelungen gibt es nicht, nicht einmal für Naturschutzgebiete oder den Wald im Allgemeinen. Was im einen Bundesland erlaubt ist, ist im anderen verboten. Dort wo keine einheitlichen, landesrechtlichen Regelungen bestehen, finden sich oft Schilder in der Landschaft, auf denen angegeben ist, ob Leinenpflicht besteht. Wenn man entsprechende Schilder verpasst hat oder diese fehlen, passiert in der Regel nur etwas, wenn man angesprochen wird. Wird man auf die Leinenpflicht hingewiesen, dann sollte man sich entsprechend verhalten – den Hund rufen, anleinen und sich entschuldigen.

Wie erfahre ich, wo ich den Hund frei laufenlassen kann?

Wie erfahre ich, wo ich den Hund frei laufenlassen kann?

Man muss und sollte sich zunächst informieren, wo es überhaupt erlaubt ist, seinen Hund an seinem Wohnort oder in der Nähe frei laufen zu lassen. Es bietet sich an, sich mit der örtlichen Jägerschaft, Hegering oder Kreisjägerschaft in Verbindung zu setzen und nachzufragen. Nicht zuletzt sind die Gemeinden und Kreise zu Auskünften verpflichtet. Zuständig sind in der Regel die Ordnungsämter. Ein Hund muss sich im Übrigen wegen des generellen Schutzes der Tier- und Pflanzenwelt ständig im Einwirkungsbereich des Menschen (max. Entfernung 15 – 20 m) befinden.

Frei lebende Tiere

Frei lebende Tiere

Wenn ein Hund immer wieder mit Billigung des Hundehalters hetzt, also Wild nachstellt, so ist dies eine vom Hundehalter begangene Wilderei. Dies ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. An dieser Stelle möchte ich noch auf das Tierschutzgesetz aufmerksam machen. Wer es zulässt, dass sein Hund ein anderes Tier hetzt, kann eine Ordnungswidrigkeit begehen, die empfindliche Geldbußen nach sich zieht. Wird das gehetzte Tier vom Hund getötet, kann dies ein Strafverfahren nach sich ziehen. Frei lebende Tiere sind von uns zu achten! Ein gewisses Maß an Gehorsam ist zwingend. Man sollte jederzeit in der Lage sein, seinen Hund zumindest zu stoppen, um ihn dann zurückzuholen. Wildruhezonen, Einstände, Dickungen dienen dem Wild und anderen Tieren als Rückzugsgebiete, in denen selbst die Jagd eingeschränkt werden kann. Sie sind in der Regel beschildert und mit entsprechenden Verboten versehen. Wenn die Gebiete nicht komplett für die Allgemeinheit gesperrt sind, dürfen Wege in der Regel nicht verlassen werden, Hunde sind anzuleinen. Einstände sind Wildrückzugsflächen, die als solche aber nicht ausgewiesen sind. Sie haben besondere jagdliche Bedeutung. Diese sollte man nicht betreten, da man sonst in erheblichen Konflikt mit dem Jagdrecht geraten kann. Dort tritt Wild vermehrt auf. Sie sind für den Laien nicht ohne Weiteres erkennbar. Sollte man darauf aufmerksam gemacht werden, verbietet sich dort jegliches Training, schon aus Rücksicht vor den Tieren.

Brut- und Setzzeiten

Brut- und Setzzeiten

Geschützt sind während der Brut- und Setzzeiten alle Freiflächen! Insbesondere auf nicht gemähten Wiesen muss man u.a. mit Bodenbrütern, Rehkitzen, Junghasen etc. rechnen, die unsichtbar für uns, aber sehr wohl wahrnehmbar für die feinen Hundenasen sind. In Niedersachsen z.B. besteht während der Zeit überall Leinenzwang in Feld und Flur.

Felder, Grünland, Wildäcker

Felder, Grünland, Wildäcker

Felder und Grünland (Wiesen für Futter) sind landwirtschaftliche Flächen und für diese gilt während der Nutzzeit ein Betretungsverbot. Die Wege sind zu benutzen. Nutzzeit ist die Zeit, in denen Felder bewirtschaftet werden, also mindestens von der Saat bis zur Ernte. Für Grünland gilt zumindest der Zeitraum vom 01.03. bis 15.10. eines Kalenderjahres. Stilllegungsflächen sind zumindest vorübergehend aus der landwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen. Wildäcker sind vom Jäger angelegte Wildäsungsflächen, die auch als Deckung und Einstände dienen können. Wegen ihrer tier- und damit nicht zuletzt auch wildbiologischen Bedeutung, sind sie von besonderem jagdlichen Interesse. Man gerät schnell in Konflikt mit dem Jagdrecht, wenn man diese zu Hundetrainingszwecken betritt.

Trainingsgelände

Trainingsgelände

Grundsätzlich ist ein weitläufiges Training mit Dummy so ohne Weiteres nicht erlaubt. Dies ergibt sich bereits aus oben Gesagtem. Allein aus tierschutzrechtlichen Gründen und denen des Landschaftsschutzes ist es zunächst unabdingbar, dass ein sehr guter Grundgehorsam des Hundes vorhanden ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Hund außer Sicht arbeiten soll. Wenn in der Gegend, in der man wohnt, keine öffentlichen Flächen oder Vereinsgelände zur Verfügung stehen, ist es eigentlich sogar verboten. Man muss sich dann eine Erlaubnis besorgen. Entweder man setzt sich mit der örtlichen Jägerschaft in Verbindung oder man kennt einen Jagdpächter gut, der es einem erlaubt. Eventuell braucht man auch die Erlaubnis des Landwirtes. Wenn keine öffentlichen Flächen, wie große, durch die Gemeinde ausgewiesene Auslaufflächen, vorhanden sind, ist man auf die Jägerschaft angewiesen, die einem in den eigenen Revieren «jagdliches Training» erlauben kann. Hierzu muss man wissen, dass eigentlich alle Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften Jagdreviere sind.

Wasserarbeit

Wasserarbeit

Für Wasserarbeit gilt grundsätzlich das Gleiche wie für Training auf dem Land. Als Faustregel kann man mitnehmen, dass alles unter Wasser dem Fischereirecht unterliegt, über Wasser dem Jagdrecht. Hier sollte man sich nicht nur bei dem Jagdausübungsberechtigten evtl. absichern, sondern auch dem Fischereiberechtigten. Die Fischereirechte liegen in der Regel bei Vereinen. Informationen zu den Gewässern erhält man bei den Gemeinden oder Kreisen.

Training mit Schuss

Training mit Schuss

Training mit Schuss, Schreckschuss, erst recht mit Flinte und Schrot, ist generell verboten, es sei denn, man verfügt über eine ausdrückliche Genehmigung. Schrot darf ohnehin nur der Jäger verwenden, für Schreckschusswaffen braucht man, das gilt auch für Jagdscheininhaber, einen kleinen Waffenschein. Der Jagdpächter ist befugt, in seinem Revier eine entsprechende Schießerlaubnis zu Trainingszwecken für die Jagdhundausbildung zu erteilen. Diese sollte man sich schriftlich erteilen lassen, wenn der Pächter nicht dabei ist. Ansonsten benötigt man regelmäßig eine behördliche Erlaubnis, die von der örtlichen Polizeibehörde erteilt werden kann. Dummyabschussvorrichtungen, wie z.B. Dummy-Launcher, dürfen nicht benutzt werden, wenn diese mit Platzpatronen funktionieren und keine Schießgenehmigung vorliegt.

Wer hat was zu sagen?

Wer hat was zu sagen?

Jedermann darf einen ansprechen und, ob zu Recht oder Unrecht, aufmerksam machen, z.B. seinen Hund anzuleinen. Polizei, Ordnungsämter und Förster haben auch entsprechende hoheitliche Befugnisse, können einen Platzverweis erteilen oder zur Leine verpflichten, Personalien aufnehmen, Verfahren einleiten. Wenn unmittelbare jagdliche Interessen berührt sind, sind bedingt hierzu auch der bestellte Jagdaufseher und Revierpächter befugt. Wegen der Kompliziertheit möchte ich hier nicht in Details der jagdlichen Interessen eingehen. Jedenfalls bietet es sich stets an, es sich nicht mit dem Jagdpächter zu verscherzen, wenn es sich vermeiden lässt.

Beitrag von Christian Hoffs: Rechtsanwalt, Revierinhaber, Hundeführer www.gerecht24.de